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Sie sind als Betreuer bestellt worden – vielleicht erst vor wenigen Monaten – und jetzt steht eine Immobilie auf Ihrer Agenda. Ein Haus, eine Eigentumswohnung, vielleicht ein Grundstück, das der betreuten Person gehört. Irgendjemand hat Ihnen gesagt, dass das Betreuungsgericht den Verkauf genehmigen muss. Was das konkret bedeutet, wie lange das dauert und woran es in der Praxis häufig scheitert, erklärt dieser Artikel – in der Reihenfolge, in der es tatsächlich passiert.
Der Betreuer handelt für eine Person, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Damit er dabei nicht gegen deren Interessen handelt – absichtlich oder aus Unwissen –, schreibt das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte eine richterliche Kontrolle vor. Der Verkauf einer Immobilie gehört dazu.
Die Grundlage ist § 1850 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung): Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ein Kaufvertrag, der ohne diese Genehmigung vollzogen wird, ist schwebend unwirksam – er wird erst wirksam, wenn die Genehmigung erteilt und rechtskräftig ist, oder er bleibt dauerhaft unwirksam, wenn sie verweigert wird. Stand: September 2026. Rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie von einem Rechtsanwalt oder dem zuständigen Rechtspfleger.
Das ist kein bürokratisches Hindernis, sondern Schutz: Der Betreuer haftet persönlich für Schäden, die er durch eine sorgfaltswidrige Vermögensverwaltung anrichtet. Die gerichtliche Genehmigung bestätigt, dass der Preis nachvollziehbar ermittelt wurde – und schützt damit den Betreuer ebenso wie die betreute Person.
Das Betreuungsgericht genehmigt einen Immobilienverkauf nicht, wenn der vereinbarte Preis nicht mit einem nachvollziehbar ermittelten Verkehrswert übereinstimmt. Deshalb beginnt der Prozess nicht mit dem Makler, nicht mit dem Notar und nicht mit dem Inserat – sondern mit der Wertermittlung.
Der Verkehrswert ist in § 2 Abs. 1 ImmoWertV definiert als der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Das ist keine Schätzung nach Bauchgefühl und kein Durchschnitt aus Online-Portalen.
In der Praxis gibt es zwei Wege:
Die wichtigste Faustregel: Fragen Sie vor dem Antrag beim zuständigen Amtsgericht – Abteilung Betreuungsgericht – nach, welcher Nachweis des Verkehrswerts akzeptiert wird. Das spart erhebliche Wartezeit nach dem Antrag.
Erst wenn der Verkehrswert vorliegt, macht es Sinn, konkrete Kaufverhandlungen zu führen. Der erzielte Kaufpreis sollte den Verkehrswert nicht unterschreiten – oder wenn doch, braucht es eine gut begründete Erklärung dafür, warum der Markt weniger hergibt.
Typische Situationen, in denen ein Preis unterhalb des Verkehrswerts dennoch genehmigt werden kann:
Wichtig für die Zeitplanung: Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet, bevor die Genehmigung des Gerichts vorliegt. Der Notar nimmt den Genehmigungsvorbehalt in die Urkunde auf. Der Vertrag ist damit schwebend unwirksam – er wird erst wirksam, wenn die Genehmigung erteilt und rechtskräftig ist. Bis dahin kann der Käufer nicht im Grundbuch eingetragen werden, und der Vollzug ist gesperrt.
Der Antrag auf gerichtliche Genehmigung wird vom Betreuer gestellt – beim Amtsgericht, das die Betreuung führt. Folgende Unterlagen gehören in der Regel dazu:
Was häufig unterschätzt wird: Das Gericht prüft nicht nur den Preis, sondern auch, ob der Verkauf dem Wohl der betreuten Person entspricht. Ein Verkauf zu einem Preis deutlich unterhalb des Verkehrswerts an Angehörige des Betreuers wird erheblich genauer geprüft als ein Verkauf zum Verkehrswert an einen fremden Dritten nach offener Vermarktung.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsfrist gibt es nicht. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Gericht und Auslastung erheblich: Bei vollständigen Unterlagen kann ein Antrag innerhalb weniger Wochen beschieden sein; bei Rückfragen oder Nachforderungen können Monate vergehen.
Was die Bearbeitung zuverlässig beschleunigt:
Erteilt das Gericht die Genehmigung, erhalten der Betreuer und – über den Notar – der Käufer eine Ausfertigung des Beschlusses. Damit ist der Vorgang aber noch nicht abgeschlossen: Die Genehmigung muss zunächst rechtskräftig werden.
Rechtskraft tritt ein, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist und keine Beschwerde eingelegt wurde. Nach der aktuellen Gesetzeslage beträgt diese Frist einen Monat ab Zustellung des Beschlusses an alle Beteiligten. Stand: September 2026. Die genaue Frist und den Lauf der Zustellung teilt das zuständige Gericht mit; für verbindliche Auskunft wenden Sie sich an das Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt.
Erst nach Eintritt der Rechtskraft kann der Notar den Vollzug einleiten: Kaufpreiszahlung, Löschung der Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Wer diesen Schritt vorher ansetzt, scheitert beim Grundbuchamt.
Der Notar koordiniert den Vollzug. Er prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen – rechtskräftige Genehmigung, eingegangener Kaufpreis, vorliegende Vorkaufsrechtsverzichte –, und leitet dann die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt ein. Als Betreuer sollten Sie zu diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass:
Wer diesen Ablauf nicht kennt, macht die Fehler in einer immer gleichen Reihenfolge.
Ein Interessent macht ein Angebot, der Betreuer ist erleichtert, der Kaufpreis klingt plausibel. Dann stellt sich heraus, dass das Gericht einen nachgewiesenen Verkehrswert verlangt. Das Gutachten dauert Wochen – und der Käufer wartet nicht ewig. Manche Kaufinteressenten springen in dieser Phase ab.
Das Gericht schickt den Antrag zurück mit der Bitte um Ergänzung. Das kostet mehrere Wochen, die niemand eingeplant hat und die unter Umständen den Kaufvertrag gefährden, wenn der Käufer eine Frist gesetzt hat.
Das Grundbuchamt nimmt eine Eigentumsumschreibung ohne rechtskräftige gerichtliche Genehmigung nicht vor. Im schlimmsten Fall ist eine Kaufpreiszahlung ausgelöst worden, bevor der Vertrag überhaupt wirksam war – eine Situation, die nur schwer rückabzuwickeln ist.
Der Kaufpreis gehört auf ein Konto der betreuten Person, nicht auf das Konto des Betreuers. Auch wenn das praktisch gemeint ist, stellt es einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht dar und wird bei der nächsten Rechnungslegung zum Problem.
Wer eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht hält, die Immobiliengeschäfte ausdrücklich umfasst, handelt nicht als gesetzlicher Betreuer im Sinne des BGB und unterliegt deshalb nicht der Genehmigungspflicht des § 1850 BGB. Das Betreuungsgericht ist in diesem Fall nicht zuständig.
Aber: Ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde, ob sie ausreichend weit reicht und ob Notar, Grundbuchamt und Käufer sie akzeptieren, ist im Einzelfall zu prüfen. Vollmachten, die Grundstücksgeschäfte nicht ausdrücklich nennen oder die nicht in notarieller Form errichtet wurden, reichen in der Regel nicht aus. Stand: September 2026. Klären Sie die Reichweite einer Vollmacht vor dem Beurkundungstermin mit dem beurkundenden Notar.
Das Betreuungsrecht ist Bundesrecht – die Genehmigungspflicht nach § 1850 BGB gilt überall in Deutschland gleich. Was sich regional unterscheidet, sind die Praxis der Gutachterausschüsse, die Bearbeitungszeiten der Gerichte und die örtlichen Marktdaten, die für eine belastbare Verkehrswertermittlung gebraucht werden.
immozeit ist mit Sitz in Kornwestheim in Baden-Württemberg zu Hause. Für Objekte außerhalb Baden-Württembergs arbeitet immozeit mit Partnern vor Ort zusammen, die den regionalen Markt und die örtlichen Gutachterausschüsse kennen.
Das Ziel ist ein Ablauf, bei dem das Betreuungsgericht beim ersten Antrag alle Unterlagen erhält, die es für eine Entscheidung braucht – ohne Rückfragen, ohne Nachlieferungen und ohne die Wartezeit, die entsteht, wenn Wertermittlung, Kaufvertrag und Antrag nicht in der richtigen Reihenfolge vorbereitet sind.
Wenn Sie eine Immobilie für eine betreute Person verkaufen müssen und wissen wollen, wo Sie stehen, nutzen Sie das Formular auf dieser Seite. Sie erhalten eine erste Einschätzung – ohne Kosten und ohne Verpflichtung.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit Wertermittlung
Das Redaktionsteam von Immozeit Wertermittlung. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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